Gutachten 2018

16.10.2018 – Zur Ermittlung des Überschreitens der Jahreseinkommensgrenze gemäß § 43 Abs. 5 Satz 1 SGB XII

  1. Zur Widerlegung der Vermutung, die Jahreseinkommensgrenze gemäß § 43 Abs. 5 Satz 1 SGB XII werde nicht überschritten, reicht nicht eine auf bestimmte Anhaltspunkte gestützte gegenteilige Vermutung. Das Überschreiten der Einkommensgrenze muss festgestellt und bewiesen werden. Die Vermutung gilt so lange, bis der Sozialhilfeträger den Beweis des Gegenteils führt.
  2. Es spricht vieles dafür, für die Ermittlung des jährlichen Gesamteinkommens auf das – der Leistungsbewilligung vorausgehende – Kalenderjahr abzustellen und zum Nachweis in der Regel auf die Angabe im Einkommensteuerbescheid, Gehaltsabrechnungen, Zinsbescheinigungen oder Kontoauszüge, schriftliche Bescheinigungen des Arbeitgebers oder des Finanzamts.
  3. Eine Einkommensprüfung hat auch zu erfolgen, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass im Ausland lebende unterhaltspflichtige Kinder oder Eltern die Einkommensgrenze überschreiten.

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