Gutachten 2017

18.09.2017 – Zur Frage kindeswohlbezogener Melde- und Informationspflichten für gemäß § 45 SGB VIII erlaubnispflichtige Einrichtungen

  1. Die Meldepflicht nach § 47 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII und die Informationspflicht nach § 8a Abs. 4 Satz 2 SGB VIII stehen nicht im Widerspruch zueinander. Sie sind nebeneinander anzuwenden. Bei Überschneidungen der Anwendungsbereiche beider Normen besteht demnach eine unverzügliche Meldepflicht gegenüber dem überörtlichen Träger.

  2. § 47 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII stellt – im Unterschied zu § 8a SGB VIII – nicht auf eine individuelle Kindeswohlgefährdung ab, sondern auf „Ereignisse und Entwicklungen“, die generell das Wohl der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung beeinträchtigen können, also ein auf die Einrichtung bezogenes Gefahrenpotenzial bergen.

  3. Die Meldepflicht nach § 47 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII bezieht sich auf Beeinträchtigungen des Wohls der Kinder und Jugendlichen, die im Verantwortungsbereich des Einrichtungsträgers liegen, während es bei § 8a Abs. 4 Satz 2 SGB VIII auch um Gefährdungen im Verantwortungsbereich Dritter geht, denen nicht mit einer Änderung der Rahmenbedingungen in der Einrichtung begegnet werden kann.

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