T 2 | Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende. SGB II mit Verordnungen

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T 2 | Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende. SGB II mit Verordnungen
Auflage: 5. Auflage 2023
Seitenzahl: 212
ISBN: 978-3-7841-3157-3
Herausgeber: Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V. und Lambertus-Verlag
Artikelnummer: T 2
€ 12,90
€ 9,90 (Preis für DV-Mitglieder)


Weitere Informationen

Diese Ausgabe enthält den Text des Sozialgesetzbuches Zweites Buch - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - sowie weitere Verordnungen zum Recht der Existenzsicherung.

Stand: 1. Oktober 2023


Inhaltsverzeichnis


Einführung  

1. Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) – Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeit-
suchende – (SGB  II)

2. Verordnungen

2.1 Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Bürgergeld (Bürgergeld-Verordnung)

2.2 Verordnung zur Erhebung der Daten nach §  51b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

2.3 Verordnung zur Festlegung der Kennzahlen nach §  48a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

2.4 Verordnung über das Verfahren zur Feststellung der Eignung als zugelassener kommunaler Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Kommunalträger-Eignungsfeststellungsverordnung – KtEfV) 

2.5 Verordnung über die Mindestanforderungen an die Vereinbarungen über Leistungen der Eingliederung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Mindestanforderungs-Verordnung)

2.6 Verordnung über den automatisierten Datenabgleich bei Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Grundsicherungs-Datenabgleichsverordnung – GrSiDAV)

2.7 Verordnung zur Vermeidung unbilliger Härten durch Inanspruchnahme einer vorgezogenen Altersrente (Unbilligkeitsverordnung – UnbilligkeitsV)

2.8 Verordnung zur Bemessung von Einstiegsgeld (Einstiegsgeld-Verordnung – ESGV)

2.9 Verordnung zur Regelung weiterer Voraussetzungen der Erreichbarkeit erwerbsfähiger Leistungsberechtigter nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Erreichbarkeits-Verordnung – ErrV) 

Stichwortverzeichnis

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